Das Corona-Bürger-Zentrum Oberaula erweitert das Testangebot für Sie. Zukünftig können Sie auch montags und mittwochs in unserem Testzentrum in der Mehrzweckhalle der Schule am Katzbach testen lassen.

In dieser Woche bieten wir Ihnen folgende Möglichkeiten zur Testung an:

Mittwoch, 05.05.21 von 17.30Uhr bis 19.00 Uhr

Freitag, 07.05.21 von 16.00Uhr bis 19.00 Uhr.

 Unsere zukünftigen Öffnungszeiten ab Montag, 10.05.21 sind jeweils

Montag, Mittwoch von 17.30 bis 19.00Uhr

und Freitag von 17.00 bis 19.00 Uhr.

Aufgrund der in Kraft getretenen Bundesnotbremse wird von Ihnen beim Friseurbesuch, beim Einkaufen oder bei einem Fußpflegetermin die Vorlage eines negativen Testats verlangt.

Um Ihnen auch in unserer Gemeinde die Möglichkeit zu schaffen ein solches Testat ohne Fahrwege zu bekommen, haben wir uns zu diesem Schritt entschlossen. Nutzen Sie das Angebot und bleiben Sie gesund.

Ihr DRK Ortsverein Oberaula

Sommermarkt in Oberaula abgesagt

Der Verkehrs- und Gewerbeverein Oberaula e.V. hat nach Rücksprache mit allen Vorstandsmitgliedern und dem Marktleiter der Veranstaltung den Sommermarkt in Oberaula 2021 abgesagt. Da zurzeit niemand sagen kann, ob und welche Art von Veranstaltungen in den nächsten Monaten überhaupt durchgeführt werden können, und da der Sommermarkt eine erhebliche Vorbereitungszeit benötigt, hat sich der Vorstand des Verkehrs- und Gewerbevereins für eine Absage der Veranstaltung ausgesprochen. (red)

 

Einen herzlichen Glückwunsch zum Albatros an diesem Mittwoch (28. April) auf Bahn 12 (5 Par) senden wir an Florian Schönhut!  Eingelocht mit dem zweiten Schlag aus sage und schreibe 231m!

Da hat er seinen Abschlag aber ziemlich kurz gelassen 😉

Der Albatros ist beim Golf ein Ergebnis mit drei Schlägen unter Par.

Ein solches Spiel kommt nur sehr selten vor, sogar bei Profis.

Neue Gießkannen für den Friedhof

Der Hausener Verein für Heimat und Brauchtum e.V. hat neue Gießkannen für den Friedhof  gespendet. Sie wurden von den anwesenden Frauen auch gleich in Anspruch genommen.

An den beiden Wasserstellen wurden jeweils drei Gießkannen deponiert.

In den Abfallbehälter, hinter dem Geräteraum, bitte nur Pflanzenabfälle. Die Kunststoffabfälle bitte zuhause entsorgen.

  FRIEDHOFSORDNUNG

„Bundesnotbremse“ hat gravierende Auswirkungen

Gemeinde weist auf wichtige gesetzliche Vorgaben ab einer Inzidenz oberhalb 100 hin.

Auszug aus dem neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes:

§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

  1.

private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;

  2.

der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

    a)

der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,

    b)

der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,

    c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
    d)

der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,

    e) der Versorgung von Tieren,
    f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
    g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen; ….

Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass diese gesetzlichen Regelungen ab sofort auch für den Schwalm-Eder-Kreis gelten, da seit dem 18.04.2021 die Sieben-Tage-Inzidenz oberhalb des Schwellenwertes von 100 liegt.

Damit gelten die o.g. gesetzlichen Beschränkungen für Zusammenkünfte von Personen sowohl für den öffentlichen, wie auch für den privaten Bereich.

Besonders wird darauf hingewiesen, dass damit nun auch eine Obergrenze für maximal 30 Teilnehmer/innen bei Trauerfeierlichkeiten festgelegt wurde.

Dass gerade vor dem 1. Mai und zwei Wochen vor dem Himmelfahrtstag solche strengen Kontaktbeschränkungen gesetzlich vorgeschrieben werden, ist zwar sehr bedauerlich, aber aufgrund der leider sehr hohen Infektionszahlen unumgänglich.

Es wird um Verständnis für die Maßnahmen  und um strikte Einhaltung dieser bundeseinheitlichen gesetzlichen Vorgaben gebeten, in der Hoffnung, dass damit die Infektionszahlen schnell und wirksam reduziert werden können.

Bei wieder geringeren Infektionszahlen sieht das geänderte Infektionsschutzgesetz auch entsprechende wieder Lockerungen vor. Diese Lockerungen möglich zu machen, hängt nunmehr maßgeblich von unser aller Verhalten ab.