Corona-Regeln werden ergänzt

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Oberaula gibt bekannt:

Aufgrund der steigenden Coronazahlen haben die Bürgermeister des Schwalm-Eder-Kreises festgelegt, dass ab

Montag, 19.10.2020

– keine privaten Feiern in öffentlichen Gebäuden (MZH/Vorraum der MZH/DGH´s/Grillhütten/Haus der Generationen/Jugendräume) stattfinden;

– bei Jahreshauptversammlungen ein striktes Alkoholverbot besteht;

– Sitzungen (Ortsbeiräte/Gemeindevorstand/Gemeindevertretung und Ausschüsse) unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln stattfinden können;

– Duschen und Umkleiden während des Trainingsbetriebes geschlossen bleiben.

Die neuen Regelungen gelten voraussichtlich bis zum Ende der Weihnachtsferien (09.01.2021).


Schwalm-Eder-Kreis ergänzt neue Corona-Regeln des Bundes und Landes durch Allgemeinverfügung

Veröffentlicht am: 16.10.2020

Mit einer Allgemeinverfügung zu „Schutzmaßnahmen bei privaten Feiern“ will der Schwalm-Eder-Kreis eine zeitnahe und vollständige Kontaktpersonennachverfolgung gewährleisten, sollte es bei privaten Feiern im öffentlichen Raum zu einem Infektionsgeschehen kommen. Die Bürgermeister der Kommunen einigen sich auf einheitliche Regelungen. Landrat und Vize-Landrat appellieren an die Besonnenheit der Bürgerinnen und Bürger.

Seit gestern gelten aufgrund der neuen dynamischen Entwicklungen der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus von der Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern beschlossenen Corona-Reglungen. Beschlossen wurde unter anderem, dass ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder Stadtgebiet innerhalb der letzten 7 Tage eine erweiterte Maskenpflicht im öffentlichen Raum gilt, die Teilnehmerzahl für öffentliche Veranstaltungen weiter begrenzt sowie die Teilnehmerzahl bei privaten Feiern im öffentlichen Raum auf 25 beziehungsweise auf 15 Personen im privaten Raum eingeschränkt wird.

Ab 50 Neuinfektionen im selben Zeitraum wird die Teilnehmerzahl auf 100 Personen bei öffentlichen Veranstaltungen begrenzt und eine Kontaktbeschränkung auf maximal 10 Personen im öffentlichen Raum sowie eine Sperrstunde ab 23 Uhr mit einem Außenabgabeverbot von Alkohol eingeführt. Private Feiern im öffentlichen Raum werden auf 10 Teilnehmer begrenzt, im privaten Raum ebenfalls auf 10 Personen aus maximal 2 Hausständen.

Gästeliste für private Feiern im öffentlichen Raum zwingend erforderlich

Ebenfalls aufgrund der steigenden Infektionszahlen im Kreisgebiet, erlässt der Schwalm-Eder-Kreis eine neue Allgemeinverfügung als Ergänzung zu den neuen Beschlüssen des Bundes und des Landes Hessen. Die ab kommenden Montag, 19. Oktober 2020, gültige Allgemeinverfügung sieht vor, dass Feiern oder Veranstaltungen jeglicher Art in Gaststätten, Hotels oder sonstigen öffentlichen Räumen nur dann mit der maximalen Anzahl von Personen stattfinden dürfen, wenn mindestens 24 Stunden im Vorfeld eine vollständige Gästeliste mit allen erforderlichen Personendaten der eingeladenen Gäste durch den jeweiligen Veranstalter an den Betriebsinhaber beziehungsweise dem Träger der Räumlichkeiten übergeben und bis zum Veranstaltungsende bei Veränderungen der Teilnehmerzahl stets unverzüglich aktualisiert wird.

„Mit der Allgemeinverfügung wollen wir sicherstellen, dass im Falle eines Infektionsgeschehens eine zeitnahe, vollständige Kontaktpersonennachverfolgung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes erfolgen kann, die Infektionskette schnell durchbrochen und somit eine weitere Verbreitung des Corona-Virus verhindert werden kann.“, erklärt Landrat Winfried Becker.

Nach der gültigen Verordnung des Landes Hessen dürfen aktuell im Schwalm-Eder-Kreis private Feiern im öffentlichen Raum mit maximal 50 Personen stattfinden. Sollten die Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage den Wert (Inzidenz) von 35 übersteigen, sind nur noch 25 Personen erlaubt. Ab einem Wert von 50 nur noch 10 Personen.

Die am 14. Oktober 2020 erlassene „Allgemeinverfügung über Schutzmaßnahmen bei privaten Feierlichkeiten“ gilt vorerst bis zum 31. Januar 2021.

Bürgermeister einigen sich auf einheitliche Regelungen im Kreis

Ähnlich wie der Bund und die Länder einigten sich die Bürgermeister der Städte und Gemeinden im Schwalm-Eder-Kreis am gestrigen Donnerstag auf ein kreisweit abgestimmtes Vorgehen mit einheitlichen Regelungen ab 19. Oktober 2020.

Dorfgemeinschaftshäuser sowie alle anderen öffentlichen Räume und Gebäude stehen bis einschließlich 31. Januar 2021 für privaten Feierlichkeiten nicht zur Verfügung. Für alle anderen Zusammenkünfte in den genannten Räumlichkeiten, zum Beispiel Vereinssitzungen oder ähnliches, gilt neben den allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln ein striktes Alkoholverbot.

Für alle Kindertagesstätten im Schwalm-Eder-Kreis gilt ein allgemeines Betretungsverbot. Nur die Erzieherinnen und Erzieher sowie die zu betreuenden Kinder dürfen die jeweilige Kindertagesstätte betreten. Allen anderen Personen ist dies nicht gestattet. Kinder mit möglichen Krankheitssymptomen werden im Zweifel nach Hause geschickt. Auch diese Regelung gilt zunächst bis 31. Januar 2021.

Landrat Winfried Becker und Vize-Landrat Jürgen Kaufmann appellieren an die Solidarität aller Bürgerinnen und Bürger im Schwalm-Eder-Kreis: „Bitte respektieren Sie die geltenden Regeln und verhalten Sie sich vor- und umsichtig. Gehen Sie weiterhin zum Einkauf und pflegen Sie mit Bedacht soziale Kontakte. Am Wichtigsten ist jedoch: denken Sie jederzeit an die AHA-AL-Regeln – Abstand, Hygiene, Alltagsmaske, Nutzung der Corona-App und regelmäßiges Lüften. Dies ist in der aktuellen Lage das beste Mittel zur Reduzierung weiterer Infektionen. Im Hinblick auf die bevorstehende Erkältungs- und Grippesaison bitten Landrat Becker und Erster Kreisbeigeordneter Kaufmann die Bürgerinnen und Bürger um besondere Umsicht. Auch wenn nicht jeder Schnupfen ein Grund ist, zu Hause zu bleiben, denken Sie an Ihr Arbeits- und privates Umfeld, wenn Sie mit Erkältungssymptomen zur Arbeit gehen und klären Sie unklare Symptome zu Ihrem eigenen und zum Schutz für andere mit Ihrem Hausarzt ab.“

Hintergrund: Information zu den aktuell gültigen Regelungen im Schwalm-Eder-Kreis

Laut Eskalationskonzept des Landes Hessen für die kreisfreien Städte und Landkreise befindet sich der Schwalm-Eder-Kreis aktuell mit einer Inzidenz von 30,00 (Stand 16.10.2020 I 12:45 Uhr) in der zweiten, gelben Stufe. Hier gilt eine erhöhte Aufmerksamkeit. Folgende Verordnungen des Landes Hessen zur Bekämpfung der Pandemie sowie die Allgemeinverfügung des Schwalm-Eder-Kreises sind in Kraft:

  • Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen oder 2 Hausstände
  • Öffentliche Veranstaltungen / Kulturangebote bis maximal 250 Personen
  • Private Veranstaltungen im öffentlichen Raum bis maximal 50 Personen
  • Gästelisten müssen 24 Stunden vor Veranstaltung den Betreiber*innen der Veranstaltungsorte vorgelegt und bis Veranstaltungsende aktuell gehalten werden
  • Empfehlung für Feiern im privaten Raum: maximal 25 Personen

Laut Bund-Länder-Beschluss vom 14.10.2020 werden die Eskalationskonzepte deutschlandweit einheitlich in folgenden Stufen angepasst.

Ab einer Inzidenz von 35 (orange) gelten erweiterte Maßnahmen unter Einbindung des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration:

  • ergänzende Maskenpflicht im öffentlichen Raum, überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen
  • Empfehlung: Sperrstunde in der Gastronomie einführen
  • Teilnehmerzahlen bei öffentlichen Veranstaltungen / Kulturangeboten weiter begrenzen
  • Begrenzung der Teilnehmerzahlen bei privaten Feiern im
    • öffentlichen Raum auf 25 Personen
    • im privaten Raum auf 15 Personen

Ab einer Inzidenz von 50 (rot) gilt ein konsequentes Beschränkungskonzept in enger Zusammenarbeit mit dem HMSI:

  • Erweiterung der Maskenpflicht
  • Begrenzung der Teilnehmerzahl bei öffentlichen Veranstaltungen / Kulturangeboten auf 100
  • Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen
  • Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie
  • Außenabgabeverbot von Alkohol ab der Sperrstunde
  • Begrenzung der Teilnehmerzahl bei privaten Feiern im
    • öffentlichen Raum auf 10 Personen
    • privaten Raum auf 10 Personen aus maximal 2 Hausständen

Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht nach spätestens 10 Tagen zum Stillstand, werden weitere gezielte Beschränkungen eingeführt und unter anderem die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 5 Personen aus maximal 2 Hausständen festgelegt.

1 Kommentar

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert