„Bundesnotbremse“ hat gravierende Auswirkungen
Gemeinde weist auf wichtige gesetzliche Vorgaben ab einer Inzidenz oberhalb 100 hin.
Auszug aus dem neuen § 28b des Infektionsschutzgesetzes:
§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung
(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
1. |
private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt; |
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2. |
der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen: |
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a) |
der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, |
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b) |
der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien, |
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c) | der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, | ||
d) |
der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender, |
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e) | der Versorgung von Tieren, | ||
f) | aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder | ||
g) | zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen; …. |
Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass diese gesetzlichen Regelungen ab sofort auch für den Schwalm-Eder-Kreis gelten, da seit dem 18.04.2021 die Sieben-Tage-Inzidenz oberhalb des Schwellenwertes von 100 liegt.
Damit gelten die o.g. gesetzlichen Beschränkungen für Zusammenkünfte von Personen sowohl für den öffentlichen, wie auch für den privaten Bereich.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass damit nun auch eine Obergrenze für maximal 30 Teilnehmer/innen bei Trauerfeierlichkeiten festgelegt wurde.
Dass gerade vor dem 1. Mai und zwei Wochen vor dem Himmelfahrtstag solche strengen Kontaktbeschränkungen gesetzlich vorgeschrieben werden, ist zwar sehr bedauerlich, aber aufgrund der leider sehr hohen Infektionszahlen unumgänglich.
Es wird um Verständnis für die Maßnahmen und um strikte Einhaltung dieser bundeseinheitlichen gesetzlichen Vorgaben gebeten, in der Hoffnung, dass damit die Infektionszahlen schnell und wirksam reduziert werden können.
Bei wieder geringeren Infektionszahlen sieht das geänderte Infektionsschutzgesetz auch entsprechende wieder Lockerungen vor. Diese Lockerungen möglich zu machen, hängt nunmehr maßgeblich von unser aller Verhalten ab.